Lieferung und Verrechnung von Wärme für Raumheizung und Wärme für Warmwasser
der CLEAN POWER SOLUTIONS GMBH
FN 519437d (HG Wien). ATU 75064813
1190 Wien, Donaustrasse 22/Cab 01, im Folgenden „Clean Power Solutions GmbH “
I. Allgemeines
1. Gegenstand dieser Allgemeinen Versorgungsbedingungen ist die Versorgung des in der Einzelkundenvereinbarung näher bezeichneten Nutzungsobjekts des Einzelkunden (im Folgenden kurz „Nutzungsobjekt“) mit Wärme für Raumheizung und Wärme für Warmwasser.
2. Die Versorgung mit Wärme für Raumheizung und Wärme für Warmwasser erfolgt
1. zu den Konditionen der Einzelkundenvereinbarung,
2. auf Grundlage dieser „Allgemeinen Versorgungsbedingungen Einzelkundenvereinbarung
(im Folgenden kurz „Allgemeine Versorgungsbedingungen oder AVB“ genannt) sowie
3. gemäß dem „Preisblatt Wärme für Raumheizung und Wärme für Warmwasser“
(im Folgenden kurz „Preisblatt“ genannt), in der in der Einzelkundenvereinbarung genannten Fassung,
3. die alle einen integrierenden Vertragsbestandteil bilden.
4. Im Falle von Widersprüchen geht das Preisblatt der Einzelkundenvereinbarung und dann die Einzelkundenvereinbarung den Allgemeinen Versorgungsbedingungen vor.
5. Clean Power Solutions GmbH versorgt die im Gebäude bzw. der wirtschaftlichen Einheit (im Folgenden kurz „Gebäude“) befindlichen Nutzungsobjekte auf Grundlage der mit den Inhabern der Nutzungsobjekte geschlossenen Einzelkundenvereinbarungen mit Wärme für Raumheizung und Wärme für Warmwasser. Daneben hat Clean Power Solutions GmbH mit dem Großkunden (Liegenschaftseigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren jeweilige Rechtsvorgänger) (im Folgenden kurz „Großkunde“) Vereinbarungen über die Belieferung des Gebäudes mit Wärme für Raumheizung und Wärme für Warmwasser geschlossen (im Folgenden kurz „Großkundenvereinbarungen“). Wird an den Einzelkunden nur Wärme für Raumheizung geliefert, gelangen die Ausführungen betreffend Wärme für Warmwasser nicht zur Anwendung.
II. Leistungsbeschreibung von CLEAN POWER SOLUTIONS
1. Clean Power Solutions GmbH verpflichtet sich, das Nutzungsobjekt des Einzelkunden für die Dauer dieser Einzelkundenvereinbarung mit
Wärme für Raumheizung und Wärme für Warmwasser zu versorgen.
2. Zusätzlich erbringt Clean Power Solutions GmbH in diesem Zusammenhang folgende Leistungen:
1. Lieferung und Montage der Hauptwärmezähler. Bereitstellung der Messgeräte für das Nutzungsobjekt.
2. Festsetzung der Höhe und Durchführung der zweimonatlichen Teilbetragsvorschreibung unter Berücksichtigung der Preise sowie Berechnung der neuen Teilbeträge im Rahmen der Jahresabrechnung.
3. Durchführung der jährlichen Ablesung der Hauptwärmezähler sowie der Messgeräte für die Nutzungsobjekte und Verbrauchsermittlung.
4. Durchführung der jährlichen Abrechnung (Verbrauchsaufteilung) sowie Rechnungslegung an den Einzelkunden.
5. Betreuung, Wartung und Wiederbeschaffung im Erneuerungsfall sowie Plantausch und Eichung laut Maß- und Eichgesetz der Messgeräte.
6. Information und Beratung im Zusammenhang mit dem Mess- und Verrechnungswesen.
III. Preis und Wertsicherung
1. Die auf das Gebäude entfallenden gesamten Versorgungskosten für Heizung und Wärme für Warmwasser setzen sich aus den jeweils (auch) mit dem Großkunden vereinbarten wertgesicherten Preiskomponenten gemäß Preisblatt zusammen.
2. Der Einzelkunde hat für die unter Punkt II. beschriebenen Leistungen einmal jährlich im Zuge der Jahresabrechnung ein wertgesichertes Mess- und Verrechnungsentgelt an Clean Power Solutions GmbH zu bezahlen. Das wertgesicherte Mess- und Verrechnungsentgelt setzt sich aus den jeweils (auch) mit dem Großkunden vereinbarten Preiskomponenten gemäß Preisblatt zusammen.
3. Die im Preisblatt angeführten Preiskomponenten und das Mess- und Verrechnungsentgelt verändern sich – ungeachtet des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses – im gleichen prozentuellen Verhältnis wie der für ihre Wertsicherung jeweils maßgebliche Index. Dabei sind je nach Entwicklung der Indizes sowohl Steigerungen als auch Senkungen des Preises möglich. Der Einzelkunde ist berechtigt, den jeweiligen Indexstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch während der Vertragslaufzeit bei Clean Power Solutions GmbH zu erfragen.
4. Bei Entfall einer Wertsicherungskomponente tritt an deren Stelle die jeweilige Nachfolgekomponente oder in Ermangelung einer solchen eine andere, geeignete Wertsicherungskomponente, die der Entfallenen wirtschaftlich möglichst nahekommt.
5. Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise. Sämtliche auf die angeführten Preise entfallenden Abgaben, Gebühren, Steuern, insbesondere Mehrwertsteuer, Aufwand für Gebrauchsabgabe, Energieabgaben und umweltbezogene Abgaben in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sind zu den im Preisblatt angeführten Preisen zu addieren. Als Energie- abgaben werden jene bundes- und landesgesetzlichen Steuern oder Abgaben für den Bezug und den Verbrauch von elektrischer Energie und Gas (Elektrizitätsabgabegesetz und Erdgasabgabegesetz) sowie weiterer relevanter Energieformen verstanden. Als Gebrauchsabgabe werden jene Abgaben, welche gemäß Gebrauchsabgabengesetz für die Benützung von öffentlichem Gemeindegrund (einschließlich des Untergrunds) zu begleichen sind, verstanden. Etwaige Kosten für die notwendige Beschaffung von CO2-Emissionszertifikaten durch Clean Power Solutions GmbH in Bezug auf die Wärmeerzeugung und den Zukauf von dafür erforderlicher Energie werden dem Einzelkunden anteilig zugeordnet.
IV. Verbrauchsmessung
1. Art, Ort, Anbringung, Anzahl und Größe sowie ein etwaiger Austausch der Einrichtungen zur Messung und Aufteilung von Wärme für Raumheizung und Wärme für Warmwasser (im Folgenden kurz "Messgeräte") werden den technischen Erfordernissen entsprechend unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte durch Clean Power Solutions GmbH festgelegt.
2. Clean Power Solutions GmbH behält sich vor, eine Änderung der bestehenden Verbrauchserfassung und des Verrechnungsjahrs für die einzelnen Lieferkomponenten vorzunehmen.
3. Die Messgeräte stehen im Eigentum von Clean Power Solutions GmbH und werden durch Clean Power Solutions GmbH überprüft, gewartet, geeicht und abgelesen.
4. Störungen oder Beschädigungen der Messgeräte sind vom Einzelkunden Clean Power Solutions GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5. Wird Wärme für Raumheizung oder Warmwasser ohne Zustimmung des Großkunden unter Umgehung der Messgeräte oder durch Beeinträchtigung der Messgenauigkeit entnommen, so ist Clean Power Solutions GmbH berechtigt, den Verbrauch nach dem Höchstmaß der möglichen Entnahme zu berechnen. Sollte im Falle einer Fernauslesung oder Funkauslesung die Fernauslesung oder Funkauslesung der Zählerstände bzw. verbrauchten Wärmemengen aus technischen Gründen (z.B. Kommunikationsunterbrechung) fehlschlagen, und ist auch die Ablesung nicht möglich, so finden die Bestimmungen des Punktes IV.6 und 7 sinngemäß Anwendung.
6. Bei Störung, Beschädigung oder einem Ausfall der Messgeräte bzw. nicht ermöglichter Verbrauchsablesung finden die in der ÖNORM M5930 für Heizkostenabrechnung festgelegten Regelungen (Hochrechnung) Anwendung. Bei Außerkrafttreten der ÖNORM M5930 tritt an deren Stelle die jeweilige Folgenorm bzw. sind die dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren anzuwenden.
7. Der Einzelkunde hat dafür zu sorgen, dass die leichte Zugänglichkeit der Messgeräte (z.B. zum Zwecke des Zählertauschs gemäß Maß- und Eichgesetz) gewährleistet ist, widrigenfalls die Bestimmungen des Punktes IV.6 Anwendung finden. Er hat weiters sicherzustellen, dass die Messgeräte zu dem von Clean Power Solutions GmbH oder einem von dieser beauftragtem Fachunternehmen angekündigten Termin abgelesen werden können. Bei Verhinderung des Einzelkunden ist ein Ersatztermin zu vereinbaren, wobei für diesen weiteren Termin ein Kostenbeitrag von EUR 100,- zuzüglich MwSt. zu entrichten ist. Der Betrag in Höhe von EUR 100,- ist durch den im Preisblatt definierten Personalkostenindex (jedoch mit Ausgangsbasis August 2002) wertgesichert und entwickelt sich im gleichen prozentuellen Verhältnis wie der Personalkostenindex gemäß den in Punkt III.3 beschriebenen Regeln.
V. Verrechnung
1. Basis für die Erstellung der Jahresabrechnung an die Einzelkunden bilden die gesamten Versorgungskosten für Heizung und Wärme für Warmwasser des Gebäudes (siehe Vertragspunkt III.1). Die Aufteilung der Kosten für Heizung und Wärme für Warmwasser auf die einzelnen Nutzungsobjekte und Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung der Bedingnisse des Heizkostenabrechnungsgesetzes (HeizKG). Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der mit Wärme - sei es Heizung oder Wärme für Warmwasser - versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen. Diese Kosten sind auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn im Nutzungsobjekt in der Heizperiode keine Wärme verbraucht wurde.
2. Das Verrechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Jänner eines Jahres bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
3. Der Einzelkunde hat alle Monate (also szwölfmal jährlich) an Clean Power Solutions GmbH Teilbetragszahlungen zu leisten.
4. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach den durchschnittlichen Verbrauchswerten des abgelaufenen Verrechnungsjahres. Die Höhe des Teilbetrages im ersten Bezugsjahr wird entsprechend dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Nutzungsobjekte ermittelt. Die genaue Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird dem Einzelkunden nach Vertragsabschluss in einem Informationsschrei- ben schriftlich mitgeteilt. Die Fälligkeit des Teilbetrags tritt jeweils 14 Tage nach Ausstellungsdatum der Zahlungsanweisung ein. Die Fälligkeit der Teilbeträge wird durch die Jahresabrechnung nicht berührt.
5. Clean Power Solutions GmbH sendet dem Einzelkunden spätestens drei Monate nach Ablauf des Verrechnungsjahres die Jahresabrechnung zu. Die Differenz zwischen den Teilbetragszahlungen und den in der Jahresabrechnung ermittelten auf den Einzelkunden entfallenden Gesamtkosten ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Jahresabrechnung an Clean Power Solutions GmbH zu zahlen bzw. von Clean Power Solutions GmbH rückzuerstatten. Ergibt die Abrechnung, dass zu hohe Teilbeträge geleistet wurden, so wird Clean Power Solutions GmbH den übersteigenden Betrag im Rahmen der Abrechnung erstatten oder aber mit dem nächsten Teilbetrag verrechnen. Nach Beendigung der Einzelkundenvereinbarung wird Clean Power Solutions GmbH zu viel gezahlte Beträge unverzüglich erstatten.
6. Gemäß § 24 HeizKG gilt die gehörig gelegte Abrechnung als genehmigt, wenn der Einzelkunde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Clean Power Solutions GmbH mit Gegenforderungen des Einzelkunden ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, anerkannte oder konnexe Gegenforderungen oder die Aufrechnung erfolgt im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Clean Power Solutions GmbH.
7. Wenn durch beträchtliche Temperaturunterschiede oder durch erhebliche Kostenänderungen zum Vergleichsjahr eine maßgebliche Differenz im Verhältnis der festgesetzten Teilbeträge zur Jahresabrechnung zu erwarten ist, ist Clean Power Solutions GmbH berechtigt, Erhöhungen und auch Verminderungen der laufenden Teilbeträge vorzunehmen.
8. Clean Power Solutions GmbH behält sich eine Änderung der Verrechnungsart und -zeiträume sowie des Verrechnungsjahres vor.
9. Bei Zahlungsverzug des Einzelkunden kann Clean Power Solutions GmbH Verzugszinsen von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Daneben sind insbesondere auch Mahnspesen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten nach Maßgabe der jeweils geltenden Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif verrechnet.
VI. Unterbrechung der Versorgung und Haftung / Vertragsauflösung
1. Clean Power Solutions GmbH ist berechtigt, die Versorgung sofort einzustellen und die hierfür erforderlichen Absperrmaßnahmen - auch im Nutzungsobjekt selbst - zu treffen, wenn der Einzelkunde
1. eine fällige Rechnung mit Clean Power Solutions GmbH trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen unter Androhung der Einstellung der Versorgung nicht beglichen hat;
2. Wärme für Raumheizung oder Wärme für Warmwasser vertragswidrig entnimmt, ableitet oder verwendet bzw. mit der Versorgung zusammenhängende Einrichtungen eigenmächtig ändert;
3. Messgeräte oder Absperreinrichtungen beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt;
4. trotz mehrfacher, schriftlicher Aufforderung und nach 2 Heizperioden, in denen der Verbrauch mangels Zutrittsmöglichkeit für Clean Power Solutions GmbH zu den Messgeräten hochgerechnet werden musste, auch im dritten Verrechnungsjahr die Wärme- oder Warmwasserverbrauchsablesung nicht ermöglicht. Im Falle einer Fern- oder Funkauslesung findet dieser Punkt keine Anwendung;
5. einer Verpflichtung zur Behebung von Mängel an heizungstechnischen Einrichtungen im Nutzungsobjekt trotz schriftlicher Aufforderung des Großkunden bzw. Clean Power Solutions GmbH innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt und diese Mängel die Versorgung anderer Nutzungsobjekte mit Wärme beeinträchtigen.
2. Die Versorgung wird erst nach völligem Wegfall der Einstellungsursache und nach Erstattung aller Clean Power Solutions GmbH dadurch entstandenen Kosten wiederaufgenommen. Dazu zählt auch ein pauschaler Kostenbeitrag in Höhe von EUR 120.- zuzüglich MwSt. (wertgesichert durch den Personalkostenindex gemäß Preisblatt, jedoch mit Ausgangsbasis August 2002) für die Unterbrechung (Absperrmaßnahmen) sowie Wiederherstellung der Wärmezufuhr.
3. Im Falle (i) der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einzelkunden, (ii) der Abweisung eines Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens des Einzelkunden oder (iii) der Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuchs, behält sich Clean Power Solutions GmbH vor, die Wärmelieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung einzustellen. Clean Power Solutions GmbH ist berechtigt, den Vertrag im Fall der Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern sich aus der Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens eine Gefährdung von Clean Power Solutions GmbH im Einzelfall ergibt.
4. Soweit und solange Clean Power Solutions GmbH durch höhere Gewalt oder andere Umstände, die mit zumutbaren Mitteln nicht abgewendet werden können, an der Erzeugung oder Lieferung von Wärme ganz oder teilweise gehindert ist, ruht die Verpflichtung zur Wärmelieferung. Ein Rücktrittsrecht des Einzelkunden wegen Verzugs bleibt davon unberührt.
5. Clean Power Solutions GmbH ist berechtigt, die Wärmelieferung wegen Arbeiten, die zur Wartung, zur Erweiterung oder zum Betrieb des Versorgungsnetzes notwendig sind, zu unterbrechen. Clean Power Solutions GmbH ist bemüht, jede Unterbrechung in der Wärmelieferung ehest möglich zu beheben.
6. Im Falle der De- und Wiedermontage von Heizkörpern (z.B. zum Zwecke der Durchführung von Fliesenleger-, Tapezierer- oder Malerarbeiten) ist vor Durchführung dieser Arbeiten eine kostenpflichtige Zwischenablesung der Messgeräte durch die von Clean Power Solutions GmbH namhaft gemachte Ablesefirma zu veranlassen.
7. Clean Power Solutions GmbH haftet im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie bei Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen als bei Personenschäden ist eine Haftung von Clean Power Solutions GmbH für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Großkunde ist für die Errichtung, Wartung und Instandhaltung des Bestandsverteilsystems im Gebäude gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Normen verantwortlich. Beeinträchtigungen des Wassers aufgrund des Bestandsverteilsystems sind ausschließlich durch den Großkunden zu vertreten.
VII. Sonstige Bestimmungen
1. Der Einzelkunde ist verpflichtet, den Beauftragten von Clean Power Solutions GmbH das Betreten des Nutzungsobjekts zur Ablesung der Messgeräte sowie zur Vornahme von Kontrollen und Reparaturen bzw. gegebenenfalls zur Durchführung von Absperrmaßnahmen zu gestatten.
2. Clean Power Solutions GmbH ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen mit der Durchführung einzelner Verpflichtungen aus dieser Einzelkundenvereinbarung (z.B. Ablesung der Messgeräte) zu beauftragen. Die der Clean Power Solutions GmbH in dieser Einzelkundenvereinbarung eingeräumten Nebenrechte (z.B. Betreten der Nutzungsobjekte) stehen auch von dieser beauftragten Dritten zu.
3. Allfällige mit dieser Einzelkundenvereinbarung verbundene Steuern und öffentliche Abgaben sind vom Einzelkunden zu tragen.
4. Änderungen dieser Einzelkundenvereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
5. Erfüllungsort ist der Sitz von Clean Power Solutions GmbH . Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bleibt auch dann gegeben, wenn der Einzelkunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt.
6. Änderungen dieser Einzelkundenvereinbarung, der AVB und des Preisblatts sind nur mit Zustimmung des Einzelkunden möglich. Die Zustimmung des Einzelkunden zu einer von Clean Power Solutions GmbH gewünschten Änderung der Einzelkundenvereinbarung, der AVB und des Preisblatts gilt als erteilt, wenn alle folgenden Voraussetzungen (lit a-d) erfüllt sind:
1. Die Änderungen der Einzelkundenvereinbarung, der AVB und des Preisblatts betreffen nur die vertragliche Hauptpflicht des Einzelkunden zur Bezahlung des Entgeltes oder vertragliche Nebenpflichten einer oder beider Parteien (z.B. die Pflicht des Einzelkunden zur Gewährung des Zutritts nach Punkt VII.1), nicht jedoch die vertragliche Hauptpflicht von Clean Power Solutions GmbH zur Lieferung von Wärme für Raumheizung und Wärme für Warmwasser. Änderungen der vertraglichen Hauptpflicht des Einzelkunden zur Bezahlung des Entgeltes (z.B. Änderungen bezüglich der im Preisblatt angeführten Indizes oder deren Gewichtung) dürfen zu keiner über 10% liegenden Erhöhung des vom Einzelkunden zu bezahlenden Entgeltes führen. Die Entwicklung des Preises aufgrund der im Preisblatt genannten Indizes bleibt davon unberührt.
2. Clean Power Solutions GmbH übermittelt dem Einzelkunden an die zuletzt von ihm bekannt gegebene Adresse eine Übersicht über die von Clean Power Solutions GmbH gewünschten Änderungen der Einzelkundenvereinbarung, der AVB und des Preisblatts zusammen mit einem Entwurf der gewünschten Neufassung der Einzelkundenvereinbarung, der AVB und des Preisblatts.
3. Clean Power Solutions GmbH macht den Einzelkunden deutlich darauf aufmerksam, dass er den von Clean Power Solutions GmbH gewünschten Änderungen der Einzelkundenvereinbarung, der AVB und des Preisblatts binnen einer Frist von vier Monaten ab dem Zugang der Unterlagen gemäß dem vorstehenden Absatz (lit b) schriftlich (d.h. per Telefax, E-Mail oder postalisch) widersprechen kann, widrigenfalls seine Zustimmung als erteilt gilt.
4. Der Einzelkunde erklärt binnen der Frist von vier Monaten gemäß dem vorstehenden Absatz (lit c) keinen schriftlichen Widerspruch.
Für den Fall, dass sämtliche der vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, treten die von Clean Power Solutions GmbH gewünschten Änderungen der Einzelkundenvereinbarung, der AVB und des Preisblatts nach Ablauf der viermonatigen Widerspruchsfrist (lit c) in Kraft. Der Einzelkunde kann binnen einer Nachfrist von vier Wochen ab In-Kraft-Treten der Vertragsänderungen nach seiner Wahl entweder den in Kraft getretenen Änderungen widersprechen oder die Einzelkundenvereinbarung mit Clean Power Solutions GmbH (einschließlich AVB und Preisblatt) unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine gemäß Vertragspunkt VI.3. schriftlich aufkündigen. Sowohl im Falle des nachträglichen fristgerechten Widerspruchs als auch im Falle der fristgerechten Kündigung durch den Einzelkunden treten die Änderungen mit dem Zeitpunkt des Zugangs seines Widerspruchs bzw. seiner Kündigung bei Clean Power Solutions GmbH wieder außer Kraft.
7. Der Einzelkunde hat Clean Power Solutions GmbH über vertragsrelevante Änderungen seiner Person sowie seiner Bankverbindung rechtzeitig schriftlich oder per E- Mail zu informieren.
8. Gemäß § 3 KSchG steht einem Verbraucher für Vertragserklärungen, die weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben wurden, das Recht zu, von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die die Daten von Clean Power Solutions GmbH , die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags.
Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrags angebahnt hat oder wenn dem Zustandekommen des Vertrags keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind.
Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
9. Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Einzelkunde, dass Clean Power Solutions GmbH noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Vertragserfüllung beginnt, so wird Clean Power Solutions GmbH den Einzelkunden dazu auffordern, ihm gemäß § 10 FAGG ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Falle eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären.